Promotionsausschuss

Der Promotionsausschuss nimmt die ihm in der Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei kann er einzelne Aufgaben an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder an eine Gruppe von Mitgliedern delegieren. (§ 10 Promotionsordnung)

Der Promotionsausschuss

  • prüft die Betreuungskapazität der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers und kann bei fehlender Betreuungskapazität die Übernahme der Betreuung eines Doktorats durch die betreffende Professorin oder den betreffenden Professor ablehnen;
  • entscheidet über die Zahl der erwerbbaren Kreditpunkte für einzelne Veranstaltungen im Bildungsangebot des Doktorats;
  • ist insbesondere in Konfliktfällen zwischen Promotionskomitee und Doktorierender bzw. Doktorierendem für alle Belange der wissenschaftlichen Integrität sowie für die Überprüfung der Betreuung zuständig;
  • entscheidet in allen Fragen des Doktorats, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.

Mitglieder

Der Promotionsausschuss besteht aus den Mitgliedern der Gruppierung I. Den Vorsitz führt der Forschungsdekan bzw. die Forschungsdekanin. (§ 26 Fakultätsreglement)

 

Vorsitz

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