Die Aufsichten führen entsprechende Kontrollen durch. Das Mitbringen von unerlaubten Hilfsmitteln ist ein Disziplinarfehler und führt zu Disziplinarmassnahmen (vgl. § 11 der Studierendenordnung), das heisst je nach Schwere des Disziplinarfehlers kann es zu einem Notenabzug, zu einer Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note 1.0 oder bei schwerwiegenden Verstössen zu einem Studienausschluss kommen.
Das Mitbringen von unerlaubten Hilfsmitteln ist ein Disziplinarfehler und kann bei schwerwiegenden Verstössen sogar zum Studienausschluss führen.
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