Abwesenheit am Prüfungstermin
Unentschuldigte Absenzen von Prüfungen werden mit „nicht erschienen“ (NE) bewertet und in der Datenabschrift ausgewiesen. Dies gilt auch für Nachholprüfungen. Ein „nicht erschienen“ zählt als ein erfolgter Prüfungsversuch.
Studierende, die während ihres Studiums mehr als fünf Prüfungen unentschuldigt versäumen – sei es durch ein „NE“ (unentschuldigte Absenz) oder durch eine entschuldigte Abwesenheit mit anschliessender Nachprüfung –, verlieren dauerhaft das Recht auf Teilnahme an weiteren Nachholprüfungen. Diese Regelung gilt für die gesamte Dauer des Studiengangs. Studierende, die ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, haben ebenfalls kein Anrecht auf weitere Nachholprüfungen.
Von dieser Regel ausgenommen sind Studierende, mit einer langwierigen / chronischen Krankheit oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen. In diesen Fällen erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig darauf aufmerksam machen.
Hier die vier häufigsten Beispiele, die Studierende von Nachholprüfungen ausschliessen:
- Studierende, die während ihres Studiums mehr als fünf Prüfungen unentschuldigt versäumen und dafür je ein NE erhalten haben, können nicht mehr zu einer Nachholprüfung zugelassen werden.
- Studierende, die während ihres Studiums fünf Entschuldigungen eingereicht (z.B. Krankmeldung, Prüfungsüberschneidungen u.a.) und an fünf Nachholprüfungen teilgenommen haben, können keine weiteren Nachholprüfungen mehr beantragen. Von dieser Regel ausgenommen sind Studierende, mit einer langwierigen / chronischen Krankheit oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen. In diesen Fällen erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig darauf aufmerksam machen.
- Studierende, die die Anzahl ihrer entschuldigten Nachholprüfungen und NE addieren und dabei auf fünf oder mehr Ereignisse kommen, können nicht mehr zu einer Nachholprüfung zugelassen werden.
- Studierende, die eine Nachholprüfung unentschuldigt versäumt haben, können in ihrem laufenden Studium nicht mehr zu einer Nachholprüfung zugelassen werden.
Krankheitsfall
Im Krankheitsfall während einer Prüfung müssen Sie dem Studiendekanat ein Arztzeugnis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Formular einreichen. Bitte senden Sie beides innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung an krankmeldung-wwz@clutterunibas.ch. Ansonsten gilt die Absenz als unentschuldigt und wird mit «nicht erschienen» (NE) gewertet.
Besteht bereits vor Prüfungsantritt eine Erkrankung und wird die Prüfung dennoch angetreten, so wird das Ergebnis auch dann gewertet, wenn ein ärztliches Attest nachgereicht wird.
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, eine Nachholprüfung zu absolvieren. Bitte vermerken Sie auf dem Formular, ob Sie an einer Nachholprüfung teilnehmen möchten.
Auch im Krankheitsfall gilt die fünf Absenzen Regelung. Sollten Sie ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, verfällt ebenfalls das Anrecht auf weitere Nachholprüfungen. Diese Bestimmungen gelten für den gesamten Studiengang.
Im Falle einer chronischen oder langwierigen Erkrankung gilt die Obergrenze für entschuldigte Absenzen nicht. Allerdings erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig, d.h. zu Studienbeginn bzw. unverzüglich nach der Diagnose, über etwaige Erkrankungen informieren. Nur so kann das Studiendekanat Ihnen bei der Studien- und Prüfungsplanung behilflich sein und die Obergrenze für unentschuldigte Absenzen aufgehoben werden.
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Kontakt

Studiendekanat
Universität Basel Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
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Tel: +41 61 207 33 01