Abwesenheit am Prüfungstermin

Unentschuldigte Absenzen von Prüfungen werden mit „nicht erschienen“ (NE) bewertet und in der Datenabschrift ausgewiesen. Dies gilt auch für Nachholprüfungen. Ein „nicht erschienen“ zählt als ein erfolgter Prüfungsversuch.

Studierende, die anmehr als fünf Prüfungen fehlten, haben kein Anrecht mehr auf die Teilnahme an einer Nachholprüfung. Diese Obergrenze beinhaltet sowohl entschuldigte (mit ärztlichem Attest) als auch unentschuldigte (NE) Absenzen an Prüfungen. Studierende, die ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, haben ebenfalls kein Anrecht auf weitere Nachholprüfungen. Diese Bestimmungen gelten für den gesamten Studiengang.


Krankheitsfall

Im Krankheitsfall während einer Prüfung müssen Sie dem Studiendekanat ein Arztzeugnis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Formular einreichen. Bitte senden Sie beides innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung an krankmeldung-wwz@clutterunibas.ch. Ansonsten gilt die Absenz als unentschuldigt und wird mit «nicht erschienen» (NE) gewertet.

Besteht bereits vor Prüfungsantritt eine Erkrankung und wird die Prüfung dennoch angetreten, so wird das Ergebnis auch dann gewertet, wenn ein ärztliches Attest nachgereicht wird.

Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, eine Nachholprüfung zu absolvieren. Bitte vermerken Sie auf dem Formular, ob Sie an einer Nachholprüfung teilnehmen möchten.

Auch im Krankheitsfall gilt die fünf Absenzen Regelung. Sollten Sie ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, verfällt ebenfalls das Anrecht auf weitere Nachholprüfungen. Diese Bestimmungen gelten für den gesamten Studiengang.

Im Falle einer chronischen oder langwierigen Erkrankung gilt die Obergrenze für entschuldigte Absenzen nicht. Allerdings erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig, d.h. zu Studienbeginn bzw. unverzüglich nach der Diagnose, über etwaige Erkrankungen informieren. Nur so kann das Studiendekanat Ihnen bei der Studien- und Prüfungsplanung behilflich sein und die Obergrenze für unentschuldigte Absenzen aufgehoben werden.

Im Über­blick: Krankheitsfall

  • Ärztliches Zeugnis und Formular innerhalb 14 Tagen nach der Prüfung per E-Mail einreichen
  • Bei mehr als fünf Absenzen kein Anrecht auf Nachholprüfung

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