Prüfungseinsicht

Bei schriftlichen Prüfungen haben Sie innerhalb der bekannt gegebenen Fristen einen Anspruch auf eine Prüfungseinsicht. Wenn in der elektronischen Notenbenachrichtigung nichts anderes vermerkt ist, melden Sie sich umgehend nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei den verantwortlichen Dozierenden per Email. Diese/r gibt Ihnen einen Termin bekannt, der in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Prüfungsresultate liegt.

Dozierende können aber auch einen allgemein verbindlichen Einsichtstermin unter Angabe des Ortes und der verantwortlichen Person festlegen. Dieser wird mit der elektronischen Notenbenachrichtigung bekannt gegeben. Falls Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie sich wiederum unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate bei der/dem verantwortlichen Dozierenden oder der von ihm/ihr bezeichneten Person melden. Ist ein verbindlicher Einsichtstermin bekannt gegeben worden, wird ein individueller, alternativer Termin nur in Ausnahmefällen (z.B. bei nachgewiesener Verhinderung am regulären Termin) angeboten.

Melden sich Studierende erst nach Ablauf der zwei Wochen oder nach dem Einsichtstermin bei den Dozierenden oder bei der für die Einsicht bestimmten Person, besteht kein Recht mehr auf Prüfungseinsicht.