Nachholprüfungen

Unter einer Nachholprüfung versteht man eine Prüfung, die am regulären Prüfungstermin aus unverschuldeten Gründen nicht angetreten werden konnte und somit nachgeholt werden darf. Die Möglichkeit des Nachholens beschränkt sich dabei auf den offiziellen Termin der entsprechenden Nachholprüfung. Sollten Sie an diesem Termin ebenfalls oder immer noch verhindert sein, so erlischt die Möglichkeit, eine Nachholprüfung zu absolvieren auch dann, wenn die (zweite) Absenz unverschuldet ist.

Bieten Lehrveranstaltungen standardmässig eine Wiederholungsprüfung an (Leistungsüberprüfung: Examen), findet die Nachholprüfung am Wiederholungsprüfungstermin statt.

In Lehrveranstaltungen, die standardmässig keine Wiederholungsprüfungen anbieten, werden die Nachholprüfungen in der Regel in den ersten zwei Wochen der Vorlesungszeit im folgenden Semester durchgeführt. Eine Nachholprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Termin wird durch das Studiendekanat bestimmt. Das Studiendekanat entscheidet über die Zulassung zur Nachholprüfung.

Studierende, die während ihres Studiums mehr als fünf Prüfungen unentschuldigt versäumen – sei es durch ein „NE“ (unentschuldigte Absenz) oder durch eine entschuldigte Abwesenheit mit anschliessender Nachprüfung –, verlieren dauerhaft das Recht auf Teilnahme an weiteren Nachholprüfungen. Diese Regelung gilt für die gesamte Dauer des Studiengangs.  Studierende, die ohne Vorankündigung einer Nachholprüfung fernbleiben, haben ebenfalls kein Anrecht auf weitere Nachholprüfungen. Von dieser Regel ausgenommen sind Studierende, mit einer langwierigen / chronischen Krankheit oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen. In diesen Fällen erwarten wir, dass Sie das Studiendekanat frühzeitig darauf aufmerksam machen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.